Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten
Scheidungskosten sind zum Teil als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Hierbei ist aber zum einen Voraussetzung, dass eine „zumutbare Belastung“ bei den außergewöhnlichen Belastungen überschritten wird. Der entsprechende Betrag ist unterschiedlich hoch. Bei einem Einkommen von EUR 40.000 und zwei Kindern liegt er z. B. bei EUR 1.200 (=3%).
Zum anderen sind nicht alle Scheidungsaufwendungen abzugsfähig, sondern nur die, die von Rechtsprechung und Verwaltung als zwangsläufig anerkannt wurden:
Steuerlich abzugsfähig sind
• Anwalts- und Verfahrenskosten die elterliche Sorge betreffend
• Anwalts- und Verfahrenskosten wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
Nicht abzugsfähig sind dagegen
• Anwalts- und Verfahrenskosten wegen vermögensrechtlicher oder unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzung der Ehegatten
• Kosten für Umzug
• Kosten für Neueinrichtung und Namensänderung
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr
Krischan Treyde
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht
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