Ausschließlichkeit
Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit sind im Bereich der steuerlich geförderten Gemeinnützigkeit Mittel ausschließlich für die in der Satzung definierten Zwecke zu verwenden (§ 56 AO). Möchte eine gemeinnützige Körperschaft zukünftig einen Zweck verfolgen, der nicht in ihrer Satzung geregelt ist, bedarf es folglich einer Satzungsänderung.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Krischan Treyde
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht
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