Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat ab 2004 den Haushaltsfreibetrag ersetzt. Er beträgt EUR 1.308 jährlich und ist im Wesentlichen an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld
• der Steuerpflichtige erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
• der Steuerpflichtige wohnt abgesehen von seinen Kindern alleine
Sofern das Kind bei dem Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird davon ausgegangen, dass eine Haushaltszugehörigkeit vorliegt. Wenn das Kind allerdings bei beiden Elternteilen gemeldet ist, steht der Haushaltsfreibetrag nur demjenigen zu, dem auch das Kindergeld ausgezahlt wird.
Im Jahr der Trennung sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung noch gegeben, so dass der Entlastungsbetrag erstmals im Jahr nach der Trennung abzugsfähig ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird durch die Einstufung in die Steuerklasse 2 bereits beim Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr
Krischan Treyde
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht
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