Steuerklassenwechsel im Scheidungsfall
Häufig hat die Ehefrau die Steuerklasse 5 und der Ehemann die Steuerklasse 3. Dies führt dazu, dass bei der Ehefrau verhältnismäßig hohe Lohnsteuern einbehalten werden, das Nettogehalt also niedriger ist als bei einer günstigeren Steuerklasse (3 oder 4). Steuerlich wird diese Aufteilung bei Abgabe einer Steuererklärung zwar wieder glatt gezogen, so dass insoweit „nur“ Liquiditäts- und Zinsnachteile drohen. Auf den Gebieten des Sozialrechts (Mutterschaftsgeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe u. a.) entstehen aber erhebliche und endgültige Geldeinbußen. Dies liegt daran, dass sich diese Sozialleistungen an dem letzten Nettogehalt orientieren. Das Nettogehalt ist aber selbstverständlich umso niedriger je mehr Lohnsteuer einzubehalten ist. Ist daher absehbar, dass die Ehefrau (z. B. aufgrund der Scheidung) auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, so sollte rechtzeitig ein Lohnsteuerklassenwechsel erfolgen.
Nach dem Scheidungsjahr erhalten die Ehegatten wieder die Steuerklassen für Singles, nämlich Steuerklasse 1 oder, im Fall der Kinderbetreuung, die Steuerklasse 2.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr
Krischan Treyde
Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht
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