Im Veräußerungsvertrag einer Praxis wird in der Regel die Gewährleistung weitestgehend ausgeschlossen. Dies führt dann z. B. dazu, dass ein medizinisches Gerät, das zum Zeitpunkt des Überganges bereits unerkannt defekt war, keine Gewährleistungsansprüche (Kaufpreisminderung o. ä.) auslöst. Die Grenze hierbei ist allerdings die vorsätzliche Täuschung. Streitpunkt hierbei sind nicht nur einzelne teure Instrumente, sondern auch die Gewinnermittlungen. Bei einer Täuschung ist der Käufer u. a. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies führt allerdings meist zu erheblichen Schwierigkeiten, da zwischenzeitlich schon einige Zeit vergangen sein kann (mehrere Gerichtsinstanzen). Es ist daher sowohl Käufer als auch Verkäufer anzuraten, die Unternehmenswerte genau zu begutachten, bevor es zu der Übergabe kommt.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.