In Gebieten mit Überversorgung (gesperrten Gebiete) werden frei werdende Vertragsarztsitze auf Antrag des ausscheidenden Arztes von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in den amtlichen Blättern ausgeschrieben. Die Entscheidung, wer den Vertragsarztsitz erhält, trifft nicht der auf den Vertragsarztsitz verzichtende Arzt, sondern der Zulassungsausschuss. Dieser ist in seinem Ermessen allerdings an gesetzlich festgelegte Kriterien gebunden, auf die der verzichtende Arzt wiederum Einfluss hat. So wäre seitens des Zulassungsausschuss z. B. positiv zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Nachfolger um ein Kind des Veräußerer handelt. Auch die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes müssen beachtet werden. Dies führt mittelbar dazu, dass es sich positiv auswirkt, wenn der ausscheidende Arzt darlegt, er habe mit einem bestimmten Kandidaten eine vorläufige Einigung erzielt.
Im Ergebnis wird es dem Veräußerer einer Arztpraxis daher in den meisten Fällen möglich sein, einen (fachlich kompetenten) Nachfolger auszuwählen.
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