Die steuerlichen Besonderheiten von Unternehmensnachfolgen wurden vermehrt in letzter Zeit, auch aufgrund der aktuellen Entwicklungen des sog. Rentenerlasses, diskutiert. Schwerpunkt bei den Ausführungen waren meist die einkommen- und schenkungsteuerlichen Aspekte bei einer (zumindest teilweise) unentgeltlichen Nachfolge. Bei Arztpraxen wird die Unternehmensnachfolge i.d.R. jedoch entgeltlich gelöst, da es an einem Nachfolger im Familienkreis häufig fehlt. Zu beachten sind auch öffentlich-rechtliche Zulassungsbeschränkungen, die die freie Auswahl des Nachfolgers massiv einschränken. Nachfolgend werden die bedeutenden rechtlichen Aspekte bei der Unternehmensnachfolge von Arztpraxen vorgestellt.
I. Zulassungsvoraussetzungen als Vertragsarzt
1. Voraussetzungen
Der Anteil der Privatpatienten, bei deren Behandlung eine vertragsärztliche Zulassung nicht erforderlich ist, liegt in Arztpraxen i.d.R. zwischen 10% und 20%. Daraus folgt, dass die Kassenpatienten die Existenzgrundlage darstellen. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Kassenpatienten setzt eine vertragsärztliche Zulassung voraus. Näheres hierzu regeln die §§ 95 ff. SGB V Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, zu denen im Wesentlichen die Approbation als Arzt und die Eintragung in das Arztregister gehören, besteht grds. ein Rechtsanspruch auf Zulassung, soweit es sich nicht um überversorgte Gebiete handelt, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Die einem Arzt in einem überversorgten Gebiet erteilte Zulassung genießt Bestandsschutz und kann mit einer Konzession verglichen werden, die limitiert ist. Um einen Handel mit Vertragsarztsitzen in diesen auch als gesperrt bezeichneten Gebieten zu erschweren, wird in § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt, dass freiwerdende Vertragsarztsitze auszuschreiben sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschreibung wie bei der Vergabe von Aufträgen, sondern nur um eine Aufforderung an potenzielle Interessenten, sich um die Übernahme des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes zu bewerben.
2. Auswahlkriterien
Unter mehreren Bewerbern ist die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Zudem ist die Dauer der Eintragung in eine Warteliste bei der Auswahl zu berücksichtigen. Angesichts der vorstehenden Regelungen stellt sich die Frage, wie sicher im Voraus abgeschätzt werden kann, dass ein selbst ausgesuchter Nachfolger auch den Zuschlag erhalten wird. Ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Zulassungsausschusses, der die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien und die Warteliste kennt, kann diesbezüglich wichtige Hinweise geben. Besonderes Gewicht bei der Bewertung hat die Zeit, die seit der Erlangung der Approbation vergangen ist (das sog. Approbationsalter) sowie die Wartelistenzeit. Bewerber, die nach den Bewertungskriterien des Zulassungsausschusses vorrangig vor dem selbst ausgewählten Nachfolger mit der Erteilung des Zuschlages rechnen könnten, werden häufig in persönlichen Gesprächen dazu bewogen, ihre Bewerbung zurückzuziehen. Eine eventuelle Entschädigungszahlung für diesen Verzicht wird nicht für rechtswidrig gehalten.
3. Problematik der Nachfolgeregelung in Gemeinschaftspraxen
Ein weiterer Fragenkomplex zur Absicherung des selbst ausgesuchten Nachfolgers befasst sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bei Gemeinschaftspraxen ergeben. Die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V). Diese Ange-messenheitsregelung hat in der Entwicklung der Rechtsprechung zu einer sog. Ermessensreduzierung auf null geführt.
In der Praxis lässt sich dies für die Gestaltung nutzen: Die verbleibenden Partner können jeden anderweitigen Bewerber ablehnen, so dass die Zuschlagerteilung an den zuvor ausgewählten Nachfolger abgesichert wird.
4. Nachfolgesicherung in der Familie
Selbst bei einer in der Familie vorgesehenen Nachfolge wird der Vertragsarztsitz in gesperrten Gebieten ausgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Vorbereitungen zur Absicherung der Zuschlagerteilung an ein zur Nachfolge vorgesehenes Familienmitglied grds. mit der gleichen Sorgfalt zu betreiben sind wie bei der Nachfolge durch einen anderweit ausgesuchten Arzt.
Wie schon vorstehend ausgeführt, ist zwar nach § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber der Ehegatte oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist. Dieser Tatbestand wird aber nur als „ferneres“ Auswahlkriterium nach der beruflichen Eignung, dem Approbationsalter und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit erwähnt. Sofern die vorgesehene Nachfolge ein entfernteres Familienmitglied betrifft (z.B. Nichten oder Neffen), hat der Gesetzgeber hierfür keinen Bonus vorgesehen.
Im Unterschied zu fremden Nachfolgekandidaten lassen sich in der Familie jedoch verschiedene Sachverhalte, die die Zuschlagerteilung begünstigen, leichter darstellen. Hierzu gehören beispielsweise ein vorgehendes Anstellungsverhältnis. Dies kann sich auf die Anstellung als Assistent im Rahmen der Weiterbildung beziehen (§ 32 Abs. 2 i.Vm. § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV), auf die Praxisvertretung (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV), die allerdings zeitlich begrenzt ist, und auf ein Anstellungsverhältnis nach § 32b Ärzte-ZV Die infolge des zu zahlenden Arbeitslohnes eintretende Schmälerung des eigenen Einkommens ist bei einem angestellten Kind eher hinnehmbar. Die Einkommensreduzierung ergibt sich aus der Deckelung der Einnahmen nach Maßgabe des jeweiligen Praxisbudgets, die dazu führt, dass die durch einen angestellten Arzt erbrachten zusätzlichen Leistungen nicht angemessen vergütet werden.
5. Verzichtserklärung
Schließlich geht es um die Frage, ob die Verzichtserklärung auf den Kassenarztsitz an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der in Aussicht genommene Nachfolger den Zuschlag auch tatsächlich erhält. Diese Frage wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bewertet. Darüber hinaus wird auch die Frage des angemessenen Kaufpreises unterschiedlich gehandhabt. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nach § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Einzelne Zulassungsausschüsse lassen sich die Kaufpreisfindung dezidiert darlegen und verlangen hierzu eine Bescheinigung des StB, andere fordern diese Informationen nicht an.
II. Nachfolge bei einer Einzelpraxis
1. Fallbeispiel
Die Problematik der vorstehend bezeichneten Regelungen soll zunächst folgendes Beispiel verdeutlichen:
Beispiel 1:
Der Arzt R möchte seine Praxis aus Altersgründen zum 1.7.2005 an einen Nachfolger veräußern. Damit der Praxissitz auf diesen Stichtag ausgeschrieben werden konnte, hat er zu Beginn des Jahres 2005 unwiderruflich auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet. Dabei hat er darauf vertraut, dass ein bereits von ihm ins Auge gefasster Nachfolger (N 1), mit dem er sich zu dem Entwurf des Kaufvertrages bereits in allen von ihm für wichtig gehaltenen Positionen hat verständigen können, im Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten würde. N 1 erhält tatsächlich den Zuschlag mit der Maßgabe, dass ein Praxisübergabevertrag mit R zustande kommt. Die Verhandlungen über die schriftliche Vertragsfassung ziehen sich aber dann doch bis März 2005 hin und scheitern dann endgültig. Daraufhin wird erneut ausgeschrieben. Da der Zulassungsausschuss wegen der in den April fallenden Ostertage nicht tagt, erfolgt die nächste Zuschlagerteilung erst im Mai 2005. Den Zuschlag erhält der Arzt N 2, der versucht, den geforderten Preis erheblich nach unten zu verhandeln. R steht jetzt vor dem Problem, die Praxis zu einem deutlich geringeren Preis an N 2 zu veräußern oder eine weitere Ausschreibung zu veranlassen. R könnte aber ab dem 1.7.2005 keine Kassenpatienten mehr abrechnen. Er bittet deshalb die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die Aufgabe des Vertragsarztsitzes auf den 30.9.2005 zu verschieben. Der Vorsitzende der KV hält einen entsprechenden Antrag für wenig aussichtsreich. Aus diesem Grunde akzeptiert R schließlich einen unterdurchschnittlichen Kaufpreis.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es leichtfertig war, sich auf einen Vertragsentwurf – wenn auch weitgehend abgestimmt – zu verlassen. Es wäre angezeigt gewesen, den Vertrag mit dem Nachfolger unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung des Zuschlages abzuschließen und die Verzichtserklärung erst nach der Vertragsunterzeichnung abzugeben.
2. Gestaltungsmöglichkeiten
a) Anstellung
Eine weitere arztrechtliche Besonderheit besteht darin, dass die Vorschaltung eines Anstellungsverhältnisses zur Erprobung der Eignung des Nachfolgers wegen der Restriktionen der Ärzte-ZV und der Praxisbudgets einerseits und der Unsicherheit bezüglich der Zuschlagerteilung andererseits nicht üblich ist.
b) Partnerschaft
Um zu einem vergleichbaren Ergebnis zu gelangen, kann ein „verkapptes“ Anstellungsverhältnis vertraglich als Partnerschaft mit einem festen Gewinnanteil ausgestaltet werden. Kommen jedoch noch weitere vertragliche Restriktionen für einen solchen Partner hinzu, birgt eine derartige Fallgestaltung erhebliche Risiken: Die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Rückforderungen seitens der Krankenkassen für Honorare, die von dem mitarbeitenden Arzt erwirtschaftet wurden. Über eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Abrechnungsbetrug versuchen die Krankenkasse in solchen Fällen auch mit Hilfe der Staatsanwaltschaft (Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion) an die „Schubladenverträge“ heranzukommen.
Unabhängig von den vorstehenden Besonderheiten ist bei jeder mit einer Probezeit verbundenen Partnerschaft auf eine sichere und interessenmäßig ausgewogene Vertragsgestaltung zu achten. Hierzu gehören sowohl eine zeitliche Befristung der Kündigungsmöglichkeit wie auch die vorwegzunehmenden Regelungen sowohl für den positiven als für den negativen Ausgang des Nachfolge-Experimentes. Positiv sind vor allem das zeitlich endgültig festzulegende Ausscheiden des Seniors, die Höhe und Zahlungsweise des Eintrittsgeldes und die Überleitung der Praxisausstattung, des Personals und der Praxisräumlichkeiten zu regeln. Negativ sind Kündigungsfristen und wettbewerbsrechtliche Vereinbarungen angezeigt, die durch Vertragsstrafen abgesichert werden sollten. Mit Aufnahme des als Nachfolger vorgesehenen Juniorpartners wird in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, in die der Senior seine Praxis einbringt. Mit dessen vertragsgemäßem Ausscheiden übernimmt der Nachfolger das Gesellschaftsvermögen. Hierbei kann die sog. Anwachsung nach § 738 BGB vereinbart werden. Für den Fall, dass der Junior-Gesellschafter innerhalb der Probezeit ausscheidet, ist eine entsprechende Übernahmeregelung für den Senior vorzusehen. Darüber hinaus kann der Senior sich ergänzend dadurch absichern, dass er das Praxisinventar und – sofern möglich – die Praxisräume zunächst an die neu gegründete Gesellschaft vermietet.
c) Abgabe einer Einzelpraxis an zwei Nachfolger
Bei einer anstehenden Nachfolge in einer Einzelpraxis sollte ferner in Betracht gezogen werden, ob diese eine Größenordnung hat, die auch für zwei praktizierende Ärzte ausreicht. In diesem Fall wäre zunächst ein Partner zu suchen, der bereits über eine vertragsärztliche Zulassung verfügt. Dies kann auch ein Vertragsarzt sein, der seinerseits seinen Ruhestand plant und bereit ist, seinen Kassenarztsitz in die Nachfolgeplanung einzubringen. Die sich daran anschließende zeitlich abgestufte Nachfolge in die beiden Kassenarztsitze der zukünftigen Ruheständler wäre dann wegen der vorerwähnten Ermessensreduzierung bei Gemeinschaftspraxen unproblematisch.
III. Besondere Nachfolgerisiken bei Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften
Besondere Probleme in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen können sich für Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften daraus ergeben, dass ein eingetretener Nachfolger dort nicht verbleibt. Dies mag folgendes Beispiel verdeutlichen:
Beispiel 2:
In einer internistischen Gemeinschaftspraxis mit drei Partnern werden 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Die mit erheblichen Investitionen ausgebauten Mieträume sind auf die drei Partner zugeschnitten. Der Nachfolger eines in den Ruhestand getretenen Partners kündigt das Vertragsverhältnis und nimmt seinen Vertragsarztsitz in eine andere internistische Gemeinschaftspraxis in der Nachbarschaft mit, die dringend einen weiteren Partner mit einem Vertragsarztsitz suchte. Die „Nachfolge-Gemeinschaftspraxis“ hat jetzt das Problem, dass der Mitarbeiterstamm nicht kurzfristig abgebaut werden kann und auch die angemieteten Räume nicht reduziert werden können. Dies könnte im Beispielsfall schließlich dazu führen, dass die Gemeinschaftspraxis in der Weise den benötigten dritten Vertragsarztsitz wiederbeschafft, dass die Praxis eines anderen Internisten erworben wird, der seinerseits den Ruhestand antreten wollte. Dieser Internist muss dann dazu bereit sein, seinen Sitz in die Gemeinschaftspraxis zu verlegen und seine bisherigen Praxisräume zu schließen. Die hiermit verbundenen Aufwendungen sind jedoch deutlich höher als das von dem ersten Nachfolger für die Übernahme des Vertragsarztsitzes gezahlte Entgelt.
Aus diesem Beispiel ergeben sich Überlegungen, wie ein in eine Gemeinschaftspraxis aufgenommener Juniorpartner durch Vertragsstrafen oder ähnlich belastende Regelungen sowie durch eine Wettbewerbsabrede daran gehindert werden kann, den ihm überlassenen Vertragsarztsitz mitzunehmen.
Ein weiterer Blick richtet sich auf den bereits ausgeschiedenen Partner, der das „Eintrittsgeld“ des vorerwähnten Juniorpartners erhalten hat. Es ergibt sich die Frage, ob dieser ausgeschiedene Partner noch in irgendeiner Weise an dem eingetretenen Schaden zu beteiligen ist.
IV. Einbringung des Vertragsarztsitzes in eine Gemeinschaftspraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
In gesperrten Gebieten kann der Kassenarztsitz einen höheren Marktwert haben als die zur Veräußerung anstehende Praxis in der Kombination mit dem Vertragsarztsitz. Im Rahmen der Entwicklung der integrierten Versorgung (§ 140a f. SGB V) besteht sowohl seitens der niedergelassenen Ärzte als auch der Krankenhäuser ein Interesse an der Gründung medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Hierfür werden Vertragsarztsitze dringend benötigt. § 103 Abs. 4a SGB V regelt diesbezüglich die Möglichkeiten, dass ein Vertragsarzt seine Zulassung und eventuell auch die von ihm geführte Praxis in ein solches MVZ einbringen kann. Dies ist für das MVZ mit dem zusätzlichen Vorteil verbunden, dass ein weiterer angestellter Arzt des MVZ nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren Anspruch auf eine Zulassung als Vertragsarzt erhält. Diesbezüglich könnte von einem „Klonen“ von Vertragsarztsitzen gesprochen werden.
V. Weitere rechtliche Probleme der Praxisnachfolge
Ein allgemeines Problem im Rahmen einer Unternehmensnachfolge verdeutlicht wiederum den nachstehende Praxissachverhalt:
Beispiel 3:
Der Arzt R möchte zur Vorbereitung seines Ruhestandes einen Nachfolger zunächst als Partner aufnehmen, um sich nach und nach zurückzuziehen und die Patienten überzuleiten. Aufgrund der Empfehlung seines StB wird der eigentlich vorgesehene Kaufpreis über die Gewinnverteilung des Übergangszeitraumes in der Weise abgedeckt, dass der Juniorpartner einen unterdurchschnittlichen Gewinnanteil erhält. Da die Zusammenarbeit nicht so harmonisch verläuft, scheidet der Juniorpartner nach kurzer Zeit aus und lässt sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Praxis nieder. Die bereits auf ihn übergeleiteten Patienten folgen ihm im Wesentlichen. Die Beratung durch einen kundigen RA ergibt, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot, das einer solchen Entwicklung vorbeugen soll, nichtig war, weil es einen zu großen Radius umfasste.
Dieser Beispielsfall betrifft ein allgemeines Problem der Praxisnachfolge: Da die Verhandlungsmacht bezüglich der Vertragsgestaltung i.d.R. bei dem Partner liegt, der sich zurückziehen will, tendiert die Rechtsprechung zum Schutz des Juniorpartners. Aus diesem Grunde ist bei der Vertragsgestaltung auf eine ausgewogene Interessenlage zu achten. Die von der Rechtsprechung nicht akzeptierten Bedingungen zum Schutz des Seniorpartners werden im Falle einer Ausurteilung des Konfliktes meist nicht auf ein für noch zulässig gehaltenes Maß zurückgeführt, sondern gänzlich verworfen. Dies betrifft vor allem den für zumutbar gehaltenen Radius, in dem der aufgenommene Juniorpartner sich im Falle seines Ausscheidens nicht niederlassen dürfen soll.
Beratungskonsequenzen
Die ohnehin bei Unternehmensnachfolgen umfangreich zu beachtenden rechtlichen – privatrechtlichen und steuerrechtlichen – Aspekte werden bei Arztpraxen noch ergänzt um öffentlichrechtliche Zulassungsbeschränkungen. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es umso wichtiger, dass der einmalige Wechsel in den Ruhestand nicht nur von der steuerlichen, sondern umfänglich auch von der berufsrechtlichen Seite durchleuchtet wird. Die mit den klaren, eindeutig geregelten und vor allem wirksamen Praxisnachfolgeverträgen einhergehende Rechtssicherheit ist unerlässliche Voraussetzung für eine harmonische Fortführung der Arztpraxis im Interesse der beteiligten Ärzte, Mitarbeiter und Patienten.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.