Zweigpraxis

Bisher war es einem Vertragsarzt nur möglich an seinem Vertragsarztsitz, also in seiner Praxis tätig zu sein. Hier mussten Erstkontakt und Sprechstunde stattfinden. Lediglich in Ausnahmefällen durfte der Arzt ausgelagerte Praxisräume nutzen (z. B. bei speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen). Selbst in diesen Ausnahmefällen war jedoch Bedingung, dass sich diese ausgelagerten Praxisräume in einer gewissen räumlichen Nähe zu der Stammpraxis befanden.

Zukünftig werden Zweigpraxen grundsätzlich zugelassen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Auch wenn die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung noch nicht endgültig sind und auch gewisse Einschränkungen durch den Bundesmantelvertrag-Ärzte noch zu erwarten sind, so eröffnen sich doch attraktive Gestaltungsräume. So käme insbesondere eine Zweigpraxis in einem gesperrten Gebiet in Frage. Bei diesem Modell würde ein Arzt eine Niederlassung in einem freien Gebiet gründen und anschließend im Rahmen einer Zweigpraxis in dem gesperrten Gebiet tätig sein.

Auch bei diesbezüglichen Gestaltungsansätzen ist aufgrund der aktuellen Bewegungen auf dem Gesundheitsmarkt eine zeitnahe Beratung unerlässlich.

Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

Hohe Str. 46
40213 Düsseldorf (Altstadt)