Ausschließlichkeit

Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit sind im Bereich der steuerlich geförderten Gemeinnützigkeit Mittel ausschließlich für die in der Satzung definierten Zwecke zu verwenden (§ 56 AO). Möchte eine gemeinnützige Körperschaft zukünftig einen Zweck verfolgen, der nicht in ihrer Satzung geregelt ist, bedarf es folglich einer Satzungsänderung.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

Hohe Str. 46
40213 Düsseldorf (Altstadt)