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Wegen der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen wird eine KdöR im Zweifel davon ausgehen, dass ein BgA nicht vorliegt. Bis vor einigen Jahren wurden diese zum Teil großzügigen Einordnungen als Hoheitsbetrieb auch von der Finanzverwaltung gutgeheißen. Mittlerweile haben allerdings der EuGH und auch viele privatrechtlich organisierte Konkurrenten (z. B. im Bereich der Abfallbeseitigung und Verwertung) für ein Umdenken bei der Finanzverwaltung gesorgt. Dies hat dazu geführt, dass es aktuell vermehrt Diskussionen mit den Finanzämtern gibt, ob ein BgA vorliegt oder nicht.
Kritisch ist in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die KdöR die Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung im nachhinein nicht mehr auf ihre Kunden „umlegen“ kann, sondern auch, dass bestimmte Bereiche der Vermögensverwaltung von dem BgA infiziert werden können. Schlimmstenfalls, nämlich wenn der BgA – Bereich mehr als die Hälfte der Einnahmen der KdöR erzielt, kann sogar der hoheitliche Bereich der KdöR infiziert werden. Daher empfiehlt es sich, bestimmte kritische Bereiche aus der KdöR auszugliedern. Hierbei wird meist der Weg über eine GmbH gewählt, da bei dieser Rechtsform die Einflussnahme gesichert ist.
Sofern zwischen der KdöR und der ausgegliederten GmbH ein Leistungsaustausch geplant ist, sollten die Vor- und Nachteile einer steuerlichen Organschaft abgewogen werden. Durch die Einrichtung einer Organschaft lässt sich die umsatzsteuerliche Belastung von Abrechnungen zwischen dem Träger und seiner Tochtergesellschaft vermeiden.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.