Gemeinnützige GmbH

Bei der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) handelt es sich um eine GmbH, die nach §§ 51 ff. AO steuerlich begünstigt ist.

Gesellschaftsrechtlich gibt es bei der gGmbH keine Unterschiede zu der klassischen GmbH. Das Mindeststammkapital von EUR 25.000 muss also vorhanden sein und die Geschäftsführung hat das GmbH – Gesetz, die AO und weitere Gesetze zu beachten.

Die Besonderheit der gGmbH ist der Status der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Wenn die gGmbH vom Finanzamt als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anerkannt ist, muss sie weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer zahlen. Andererseits ist sie natürlich an die Grundsätze der §§ 51 ff. AO gebunden. So muss sie die erwirtschafteten Gewinne zeitnah für altruistische Zwecke verwenden und darf Ausschüttungen an ihre Gesellschafter nur unter Beachtung von weiteren Voraussetzungen vornehmen.

Privatleute werden in der Regel statt der gGmbH die Rechtsform der Stiftung wählen, da bei den gGmbH´s nicht die Möglichkeit besteht, das eingezahlte Kapital als Sonderausgaben abzuziehen. Unternehmen, die im gemeinnützigen Bereich tätig sind, entscheiden sich dagegen gerne für die gGmbH, da sie sich besser kontrollieren lässt und die steuerliche Begünstigung des eingelegten Kapitals ohnehin nur Privatpersonen zur Verfügung steht. Darüber hinaus besteht bei der gGmbH die Möglichkeit, das Mutterunternehmen und die gGmbH im Rahmen einer Organschaft steuerlich als ein Unternehmen zu führen. Dies hat z. B. den Vorteil, dass bei einem Leistungsaustausch zwischen den beiden Gesellschaften umsatzsteuerlich ein Innengeschäft vorliegt, so dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Sofern die gGmbH neben ihren altruistischen Tätigkeitsfeldern noch Vermögensverwaltung betreibt, ist dies unschädlich. Wenn die gGmbH allerdings gewerblich tätig wird, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird isoliert so behandelt wie ein klassisches Körperschaftsteuersubjekt. Es kommt insoweit mit der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer zu einer Steuerbelastung von etwa 39%.

Im Bereich der Gemeinnützigkeit ist vieles offen. Dies liegt zum einen daran, dass oftmals Einigungen auf unterer Ebene ohne Einschaltung der Gerichte gesucht werden, so dass es insoweit keine grundsätzlichen Gerichtsentscheidungen gibt. Hinzu kommen EuGH Entscheidungen und die aktuellen Überlegungen zu einer umfangreichen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. In manchen Bereichen ist es daher unklar, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der §§ 51 ff. AO angenommen werden muss. Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass ein von der Finanzverwaltung als schädlich eingestufter Bereich in bestimmten Konstellationen auch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Wir empfehlen daher, die kritischen Bereiche in separate gGmbH´s oder gewerblich tätige GmbH´s auszugliedern. Hierdurch ist sichergestellt, dass im Worst Case lediglich die Tätigkeit des kritischen Bereichs steuerpflichtig wird, die anderen Bereiche dagegen steuerbegünstigt bleiben.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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40213 Düsseldorf (Altstadt)