Gemeinnützigkeit

Der Begriff der Gemeinnützigkeit wird allgemein als Oberbegriff für die steuerliche Begünstigungen der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) angesehen. Gesetzessystematisch sind die gemeinnützigen Zwecke allerdings isoliert (§ 52 AO) neben den mildtätigen (§ 53 AO) und den kirchlichen Zwecken (§ 53 AO) dargestellt. Die steuerliche Begünstigungen liegen zum einen in der Befreiung von den Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und zum anderen von der Möglichkeit zum Teil den niedrigen Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen zu dürfen.

Der Status der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt zugeteilt. Wegen der vielen formellen Erfordernisse sollte bereits bei der Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung (Stiftung, Verein) die Satzung sorgfältig formuliert und mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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40213 Düsseldorf (Altstadt)