Kirchliche Institutionen

Kirchliche Institutionen (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände, Dienste und Werke u. a.) werden steuerlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) eingeordnet. Dementsprechend werden sie nur insoweit besteuert, als sie sich gewerblich betätigen. Im Falle der Gewerblichkeit ist ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gegeben. Die Ausübung des Verkündungsauftrages ist dagegen als hoheitlicher Bereich nicht steuerbar. Die Grenzen zwischen diesen beiden Bereichen sind fließend.

Ein steuerliches Risiko ergibt sich bei einer Konzentration von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Auftragsverwaltung. Hierzu kann auch die Vermögensverwaltung für andere kirchliche Institutionen gegen Erstattung der anteiligen Verwaltungskosten gehören. Die Frage, ob eine solche Verwaltungstätigkeit einen BgA begründet, kann weit reichende steuerliche Konsequenzen haben. Gemäß § 54 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gehört zu den begünstigten kirchlichen Zwecken auch die selbstlose Verwaltung des Kirchenvermögens. Somit ist die Vermögensverwaltung per gesetzlicher Definition ein steuerbegünstigter Zweck. Gleichwohl ist auch in diesem Bereich Zurückhaltung geboten, da die Finanzverwaltung die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit schnell überschritten sieht. So gelten z. B. im Bereich der Immobilienverwaltung die allgemeinen Grundsätze des gewerblichen Immobilienhandels von Privatpersonen. Schon die Veräußerung von mehr als drei Objekten im Zeitraum von weniger als fünf Jahren führt daher zum Vorliegen eines BgA. Gleiches gilt für die Entwicklung von Immobilien und der anschließenden Veräußerung (z. B. im Bereich einer public private partnership – ppp). Wie im privaten Bereich ist auch im Bereich der kirchlichen Institutionen in diesem Zusammenhang besonders folgenschwer, wenn sich die Steuerpflicht nicht nur auf die konkret veräußerten Objekte beschränkt, sondern auch weitere Bereiche mit in die Gewerblichkeit hineinzieht.

Sofern in einem konkreten Bereich ohnehin von einer steuerpflichtigen gewerblichen Betätigung ausgegangen werden muss, bietet sich die Ausgliederung in eine GmbH an. Hierdurch kommt es zum einen zu einer Haftungsbeschränkung und zum anderen zu einer klaren Trennung der Bereiche. Auch in Fällen, bei denen zunächst zwar von einer steuerbegünstigten Einordnung ausgegangen werden soll, eine abweichende Meinung seitens der Finanzverwaltung aber nicht ausgeschlossen werden kann, bietet sich die Ausgliederung des Bereichs in eine GmbH an. Diese GmbH könnte dann als gemeinnützige GmbH (gGmbH) geführt werden und wäre somit zunächst nicht steuerpflichtig. Sollte die Finanzverwaltung später hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus eine andere Ansicht vertreten, wären die Folgen dieses Konfliktes auf den Bereich der GmbH begrenzt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Folgen bei der Aufnahme von neuen Tätigkeiten zu empfehlen ist. Auf diesem Wege werden Risiken, die sich aus den fließenden Grenzen zwischen der Vermögensverwaltung und dem gewerblichen Bereich ergeben, von vornherein eingegrenzt.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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