Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) ist als solche kein Steuersubjekt und unterliegt daher mit seinen Erträgen nicht einer Steuerlast. Sofern die KdöR allerdings einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält, ist dieser BgA als solches steuerpflichtig. Ein BgA liegt vor, wenn die KdöR sich außerhalb des hoheitlichen Bereiches in nicht unerheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt.
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