Rechtsformvergleich bei gemeinnützigen Institutionen

a. Einführung

Nonprofit-Unternehmen werden meist in der Rechtsform eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt. Non-Profit bedeutet hierbei nicht, dass das Unternehmen keinen Gewinn erzielen darf. Im Gegenteil: es ist nach der Abgabenordnung zu einem wirtschaftlichen Handeln verpflichtet. Non-Profit meint vielmehr, dass die an dem Unternehmen Beteiligten nicht finanziell von dem Unternehmen profitieren dürfen. Auch ist das Unternehmen verpflichtet, seine erwirtschafteten Gewinne zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Vereine, Stiftungen und GmbH´s müssen nicht als Non-Profit-Unternehmen im steuerlichen Sinne geführt werden. Wesentlicher Nachteil ist in diesem Fall, dass die Unternehmen keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

b. Rechtsformwahl

Gemeinsam haben die drei Rechtsformen Verein, Stiftung und gGmbH, dass sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Bei Vereinen liegt die Förderung hierbei in der Regel im Bereich der eigenen Mitglieder (Sport, Kunst, Sammlungen usw.). Dementsprechend gibt es eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern bei der Gründung und die Vereinsaktivitäten erfolgen durch die Mitglieder selber, sei es, dass sie eigene Zeit zur Verfügung stellen oder, dass sie in der Organisation tätig sind (Spielpläne, Instandhaltung der Räumlichkeiten und Spielflächen etc.). Bei Stiftungen und gGmbH´s liegt die Betonung dagegen nicht in der unmittelbaren Förderung durch die Gründer, sondern auf der mittelbaren finanziellen Förderung. Als Grundorientierung kann demnach dienen:

  • Gutes Tun durch die eigene Tätigkeit => Verein
  • Gutes Tun durch finanzielle Unterstützung => gGmbH oder Stiftung

Die gGmbH und der Stiftung unterscheiden sich primär durch zwei Aspekte:

Die steuerliche Förderung hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Kapitals liegt im Bereich des Sonderausgabenabzuges (bei Ehegatten bis zu EUR 2.000.000). Dies gilt allerdings nur für Gründer, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, und nur bei der Gründung von Stiftungen. Eine Privatperson wird sich daher in der Regel nicht der Rechtsform einer gGmbH bedienen. Für Unternehmen spielt diese Unterscheidung dagegen keine Rolle, da die steuerliche Förderung im Bereich des Sonderausgabenabzuges ihnen ohnehin nicht zur Verfügung steht.

Bei der gGmbH ist die Einflussnahme auf die Geschäftsführung durch die Gründer bzw. Gesellschafter wesentlich stärker ausgeprägt, da das GmbH-Gesetz Anwendung findet und die Gesellschafter hiernach z. B. die Geschäftsführung nach Belieben auswechseln können.

Im Ergebnis sollte ein Unternehmen aus den genannten Gründen daher in der Regel die gGmbH vorziehen. Dass gleichwohl viele Unternehmensstiftungen existieren und auch weiterhin gegründet werden, beruht auf der werbewirksameren und bekannteren Rechtsform der Stiftung oder darauf, dass die Stiftung im Rahmen einer Planung der Unternehmensnachfolge als Unternehmensträger dienen soll.

Bei der Wahl der Rechtsform und den Gründungsformalitäten (Satzung, Genehmigungen, Eintragungen) sowie den anschließenden steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

Hohe Str. 46
40213 Düsseldorf (Altstadt)