Steuerbegünstigte Zwecke liegen vor, wenn sich eine Körperschaft gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) betätigt. Hierzu zählt z. B. die Förderung der Erziehung, Kultur und Wissenschaft sowie des Sports. Die Verfolgung von steuerbegünstigten Zwecke ist Voraussetzung dafür, dass eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt wird und aufgrund dieses Gemeinnützigkeitsstatus steuerliche Begünstigungen erhält. Hierbei sind die entsprechenden Grundsätze (z. B. Unmittelbarkeit, zeitnahe Mittelverwendung, Vermögensbindung) zu beachten.
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