Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entstehen, wenn gemeinnützige Körperschaften sich wirtschaftlich betätigen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. § 14 Abgabenordnung (AO) eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet wird.
Die Konsequenz des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist, dass die Einkünfte insoweit steuerpflichtig werden. Hierzu gibt es zwei Ausnahmen, zum einen die Geringfügigkeitsgrenze und zum anderen den so genannten Zweckbetrieb. So entsteht bei Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zu EUR 35.000 keine Steuerpflicht. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der aufgrund besonderer Voraussetzungen trotz Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze, von der Steuerpflicht ausgenommen ist. Wesentlicher Grundgedanke dieser steuerlichen Begünstigung ist, dass der Zweckbetrieb notwendig ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft zu verwirklichen. Typische Beispiele von Zweckbetrieben sind Krankenhäuser und Kindergärten.
Die Abgrenzungen zwischen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft sind sehr unscharf. Daher sollte im Zweifel ein Bereich, der eindeutig als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft werden muss, in eine GmbH ausgegliedert werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Teile der Vermögensverwaltung seitens der Finanzverwaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und somit steuerpflichtig werden.
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