Die Mittelverwendung ist bei Stiftungen und anderen gemeinnützigen Körperschaften gem. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) an bestimmte Grundsätze gebunden. So muss die Mittelverwendung zum einen zeitnah erfolgen. Die Körperschaft darf also zu verwendende Mittel nicht zurückhalten (thesaurieren). Zeitnah bedeutet, dass die Mittel bis zum 31.12. des übernächsten Kalenderjahres verwendet werden. Welche Mittel zu verwenden sind ist unterschiedlich. In den Gründungsjahren dürfen mehr Mittel in Rücklagen eingestellt werden und müssen daher nicht verwandt werden. Aber auch in späteren Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen Teile der Erträge in Rücklagen eingestellt werden. Erträge aus Veräußerungen von Wirtschaftsgütern genießen einen Sonderstatus. Sie fallen unter Vermögensumschichtung und müssen daher ausnahmsweise nicht zeitnah verwandt werden.
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