Betätigen sich gemeinnützige Körperschaften wirtschaftlich, so liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Einkünfte dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind in der Regel steuerpflichtig. Ausnahmsweise tritt eine Steuerpflicht nicht ein, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen Zweckbetrieb darstellt. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn die entsprechende Betätigung dem Gesamtzweck der Körperschaft dient, diese Zwecke nur durch einen solchen Zweckbetrieb erreicht werden können und kein unvermeidbarer Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Unternehmen entsteht (§ 65 AO). Darüber hinaus nennt die AO noch weitere Arten von Zweckbetrieben, die per Definition Zweckbetrieb sind, also nicht die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen müssen. Hierzu zählen z. B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser mit einem Mindestansatz an gesetzlich versicherten Patienten und (entgeltliche) sportliche Veranstaltungen eines Sportvereines. Die Übergänge sind allerdings fließend, so dass nach Möglichkeit eine Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen sollte.
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