Scheidungskosten sind seit 2013 nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn ein nun getrenntes Paar vorher ein gemeinsamen Betrieb hatte und der geführte Prozess dazu diente, den Verlust der eigenen Existenzgrundlage zu vermeiden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.