Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat den Haushaltsfreibetrag ersetzt. Er beträgt für das erste Kind EUR 1.908 und für jedes weitere Kind EUR 240 jährlich und ist im Wesentlichen an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld
- der Steuerpflichtige erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
- der Steuerpflichtige wohnt abgesehen von seinen Kindern alleine
Sofern das Kind bei dem Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird davon ausgegangen, dass eine Haushaltszugehörigkeit vorliegt. Wenn das Kind allerdings bei beiden Elternteilen gemeldet ist, steht der Haushaltsfreibetrag nur demjenigen zu, dem auch das Kindergeld ausgezahlt wird.
Bei volljährigen Kindern ohne Kindergeldanspruch, die bereits ausgezogen sind, sollte darauf geachtet werden, dass diese sich auch ummelden. Anderenfalls wird das Finanzamt den Abzug eventuell nicht akzeptieren.
Im Jahr der Trennung sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung noch gegeben, so dass der Entlastungsbetrag erstmals im Jahr nach der Trennung abzugsfähig ist.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann durch die Einstufung in die Steuerklasse 2 bereits beim Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt werden. Es ist aber auch eine nachträglichen Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung möglich.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.