Realsplitting

Das Realsplitting betrifft die steuerlichen Regelungen hinsichtlich der Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten. Systematisch ist das Realsplitting zu unterscheiden von dem Ehegattensplitting. Während das Ehegattensplitting im Tarifbereich zur Anwendung kommt, sind beim Realsplitting Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Empfänger der Unterhaltszahlungen hat diese als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Unterhaltsberechtigte auf der Anlage U in der Steuererklärung dem Realsplitting zustimmt und dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist, also in Deutschland wohnt (im EU Fall gibt es weitere Besonderheiten). Diese Zustimmung muss nur einmal erteilt werden und gilt hiernach bis auf Widerruf. Der Antrag auf Abzug der Sonderausgaben muss dagegen jährlich neu gestellt werden.

Der Höchstbetrag für das Realsplitting beträgt EUR 13.805 jährlich. Auch Sachleistungen (z. B. die unentgeltliche Wohnungsüberlassung) können zum Ansatz gebracht werden.

Ein Realsplitting ist insbesondere zu empfehlen, wenn der Unterhaltsberechtigte weitestgehend von den Unterhaltszahlungen lebt. Im Idealfall, nämlich wenn der Unterhaltsberechtigte trotz des Ansatzes des Unterhaltes keine Steuern zu entrichten hat und der Unterhaltsverpflichtete sehr viel verdient, kommt es zu einer Steuerersparnis von über EUR 6.500. In diesem Fall ist die Verweigerung der Zustimmung auch rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete dazu bereit erklärt, die aus der Versteuerung des Unterhaltes resultierenden Steuern zu übernehmen.

Alternativ können die Unterhaltszahlungen bis zu EUR 9.168 (2019) bzw. EUR 9.408 (2020) zuzüglich übernommene Krankenversicherungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern der Unterhaltsberechtigte Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als EUR 624 jährlich hat und über kein Vermögen von mehr als EUR 15.500 verfügt (selbstbewohntes Haus wird nicht mitgerechnet).

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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