Steuernachzahlungen und Erstattungen im Scheidungsfall

Die Ehegatten sind bei einer Zusammenveranlagung Gesamtschuldner. Daher schuldet zunächst jeder den Steuerbetrag in voller Höhe und kann somit auch in voller Höhe zu einer Steuernachzahlung herangezogen werden. Auf Antrag (!) kann aber die Vollstreckung auf den Betrag beschränkt werden, der sich bei der Einzelveranlagung ergeben hätte.

Bei den Erstattungen gilt grundsätzlich die Auszahlung des Finanzamtes an einen Ehegatten als schuldbefreiend, solange das Finanzamt von einer intakten Ehe ausgehen durfte. Anderenfalls muss das Finanzamt an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen. Hierbei gilt aber die weitere Besonderheit, dass das Finanzamt davon ausgehen darf, dass die ursprüngliche Steuerzahlung für beide Ehegatten erfolgte. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein erkennbarer Wille des jeweiligen Ehegatten vorlag, nur seine eigene Steuerschuld begleichen zu wollen. Bei einer intakten Ehe (im Zeitpunkt der Zahlung!) darf das Finanzamt davon ausgehen, dass die Zahlung für die gemeinsame Steuerschuld erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Eheleute in diesem Fall als Teilgläubiger je zur Hälfte erstattungsberechtigt. Dies gilt sogar dann, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt hat und die Steuerzahlungen aus seinem Vermögen erfolgten.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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40213 Düsseldorf (Altstadt)