Eine Zusammenveranlagung ist in der Regel vom Vorteil, da der Grundfreibetrag beider Eheleute genutzt wird und ein niedriger Steuersatz als bei der getrennten Veranlagung zur Anwendung gelangt.
Im Scheidungsjahr ist eine Zusammenveranlagung noch möglich, wenn die Ehegatten mindestens einen Tag in diesem Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass beide Ehegatten der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Verweigerung der Zustimmung ist allerdings nicht zulässig, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Beantragt einer der Ehegatten eine getrennte Veranlagung, obwohl er keine eigenen Einkünfte hat, liegt in der Regel ein Missbrauch vor.
Sofern einer der Ehegatten im Scheidungsjahr erneut heiratet und hierdurch die Voraussetzungen für zwei Zusammenveranlagungen erfüllt, so geht die Zusammenveranlagung mit dem neueren Ehegatten vor. Gleichwohl findet für den ehemaligen Ehegatten noch der Splittingtarif Anwendung (Gnadensplitting).
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.