1. Verpflegungsmehraufwand
Egal ob Arbeitnehmer oder Selbständiger: Wussten Sie, dass Sie mehrere hundert Euro sparen können, wenn Sie sich eine Viertelstunde hinsetzen und alle Ihre Abwesenheiten des letzten Jahres auflisten ?
Beispiel
Ein Arzt besucht jährlich 8 Fortbildungsveranstaltungen a zwei vollen Tagen. Er kann ansetzten:
8 x EUR 24 x 2 (Tage) = EUR 384,00. Bei einem Steuersatz von 45 % macht das eine Ersparnis von EUR 172,80.
Da lohnt sich die Viertelstunde Arbeit !
2. Handwerkerrechnungen
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat sich der Gesetzgeber ein Steuergeschenk für alle ausgedacht, die ihre privaten Handwerkerarbeiten offiziell machen lassen:
Liegt
- eine Rechnung vor und
- ein Überweisungsbeleg
so erstattet der Gesetzgeber 20 % der Rechnungsbeträge !
Achten Sie aber darauf, dass es sich nicht um Materialkosten handelt oder etwas Neues hergestellt wurde (z. B. Handwerker bauen einen neuen Dachstuhl).
Wegen des Höchstbetrages (EUR 6.000) sollten umfangreichere Arbeiten über den Jahreswechsel stattfinden, so dass der Höchstbetrag sich quasi verdoppelt.
3. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch die (anteiligen) haushaltsnahen Dienstleistungen aus den Nebenkostenabrechnungen des Vermieters (z. B. Reinigung Treppenhaus, Schornsteinfeger) führen zu einer Erstattung von 20% des Bruttobetrages.
4. Arbeitszimmer
Die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern ist eine Doktorarbeit für sich. Viele setzen die Pauschalen an und freuen sich, wenn das Finanzamt keine Rückfragen hat. Sollten Sie in den eigenen vier Wänden wohnen, kann dieser Schuss allerdings nach Hinten losgehen: Der kleinen Steuerersparnis steht Jahre später eine immense Steuernachzahlung gegenüber, da Ihre eigenen vier Wände auf einmal teilweise Betriebsvermögen sind. Also bitte im Eigentumsfall immer vorab beraten lassen !
5. Klein aber fein: Pauschalen
Es gibt Pauschalen, bei denen Ausgaben fiktiv vermutet werden. So steht Ihnen z. B. der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 zu, auch wenn Sie nur Werbungskosten in Höhe von z. B. EUR 50 hatten.
Interessanter sind aber die Beträge, bei denen das Finanzamt einen Werbungskostenabzug bis zu einer bestimmten Höhe pauschal nicht überprüft. Hierzu zählt z. B. die Möglichkeit, von seinen Telefonrechnungen (Handy und Festnetz) pauschal 20% (höchstens aber EUR 20 monatlich) wegen der Telefonate mit dem Büro und der ständigen Erreichbarkeit als Werbungskosten anzusetzen.
Neben diesem Beispiel gibt es noch eine Anzahl weitere „Pauschalen“, die gekannt werden sollten.
Ich verrate Sie Ihnen gerne !