Historie – Reform 2007

Der Wissenschaftliche Beirat löste im August 2006 mit seinem Gutachten „Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand“ durch seine Forderungen nach einer Restriktion der steuerlichen Subventionen des Dritten Sektors eine Gegenbewegung aus. Diese beschränkte sich nicht auf die Abwehr der vorgeschlagenen Restriktionen, sondern wollte den gemeinnützigen Bereich stärker als zuvor gefördert sehen. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge in Richtung Ausbau der steuerlichen Förderung der Gemeinnützigkeit weitestgehend in dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ umgesetzt, dem der Bundesrat am 21.9.2007 zugestimmt hat. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bringt u. a. nachfolgende Änderungen, vornehmlich im Bereich der AO und des EStG, mit sich:

Vereinfachung des Spendenabzugs

Spenden können ab 2007 bis zu 20 %desGesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4% derUmsätze zuzüglich Löhne und Gehälter abgezogen werden. Dies dient nicht nur der Vereinfachung (keine Unterscheidung zwischen 5 % und 10 %), sondern fördert auch die Spendenbereitschaft. Kompensiert wird diese Erhöhung der Abzugsfähigkeit teilweise durch den Wegfall des Zusatzhöchstbetrags von 20 450 EUR bei Stiftungen. Die Erhöhung auf die 4-%-Grenze soll die Abschwächung der Spendenbereitschaft in konjunkturell schwachen Jahren vermeiden.

Darüber hinaus wurde die komplizierte Großspendenregelung durch einen unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt. Die Möglichkeit des Spendenrücktrags bei der Einkommensteuer wurde abgeschafft, so dass jetzt Gleichklang mit der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer gegeben ist. Beim Spendenvortrag ist zu bedenken, dass er nach derzeitiger Rechtslage wahrscheinlich nicht vererbbar ist.

Bei den Zuwendungen, bei denen bisher bereits der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichte, wurde die zulässige Höhe auf 200 EUR heraufgesetzt.

Vermögensstockspenden bei Stiftungen

Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital wurde von 307 000 auf 1 000 000 EUR erhöht. Dies gilt auch für vor 2007 gegründete Stiftungen. Durch diese massive Erhöhung werden Familienstiftungen noch interessanter. Immerhin erlaubt § 58 Nr. 5 AO die Verwendung von einem Drittel des Stiftungseinkommens für die Unterhaltung von nächsten Angehörigen. Eine Klarstellung, dass sich der Betrag bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 000 000 EUR verdoppelt, ist leider unterblieben (siehe hierzu BFH, Urteil v. 3. 8. 2005 – XI R 76/03, in dem die Verdoppelung bejaht wird).

Ferner entfiel die Voraussetzung einer Einzahlung im Gründungs- und Folgejahr. Diese Beschränkung hatte bisher dazu geführt, dass Stifter nach Ablauf des Einzahlungszeitraums eine neue Stiftung gründen mussten, wenn sie den vorher nicht voll ausgenutzten Förderbetrag ausschöpfen wollten (Zustiftung ist keine Neugründung).

Erhöhung der Freigrenze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Die noch aus einer DM Umrechnung stammende Freigrenze von 30 678 EUR (60 000 DM) wurde auf 35 000 EUR erhöht. Dieser Betrag hat Bedeutung für die Höhe der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Übersteigen diese nicht 35 000 EUR, unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Der gleiche Betrag gilt ferner bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) und bei der Umsatzgrenze des § 23a UStG.

Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwendungsbegünstigten Zwecken mit Öffnungsklausel

Bisher konnte eine Körperschaft gemeinnützig nach §§ 51 ff. AO sein, ohne dass sie das Recht hatte, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Dies war bei Körperschaften der Fall, deren Zweck nicht in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als „besonders förderungswürdig“ anerkannt war. Hierzu zählten z. B. die Förderung der Menschenrechtsarbeit, Förderung von Weltanschauungen, Förderung des demokratischen Staatswesens und die Förderung des Ehrenamts. Diese Unterscheidung zwischen „steuerbegünstigt“ und „zuwendungsbegünstigt“ wurde aufgehoben. In § 52 Abs. 2 AO n. F. befindet sich nunmehr ein Katalog von Zwecken zur Förderung der Allgemeinheit. Dieser entspricht weitestgehend den vorherigen Katalogen, wurde aber um die Bereiche Förderung des demokratischen Staatswesens und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements erweitert.

Darüber hinaus wurde eine Öffnungsklausel eingeführt (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO n. F.). Die Länder bestimmen jeweils eine Finanzbehörde, bei der die Anerkennung der Gemeinnützigkeit außerhalb des Katalogs beantragt werden kann. Diesen Antrag werden noch in diesem Jahr alle Körperschaften stellen müssen, die bisher zwar gemeinnützig, aber nicht spendenbegünstigt waren, es sei denn, sie fallen in die neue Erweiterung des Katalogs. Eine Übergangsregelung für Körperschaften, die zukünftig nicht mehr als gemeinnützig anzuerkennen sind, gibt es bisher nicht. Diese Körperschaften müssen folglich unverzüglich ihren Satzungszweck anpassen.

Ferner verspricht das Zusammenspiel zwischen den Finanzämtern und den für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörden interessant zu werden. Der Fall, in dem das Finanzamt den Zweck nicht im Katalog erfasst sieht und auf die Antragsmöglichkeit verweist, die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde den Zweck aber von dem Katalog abgedeckt sieht,wird nicht lange auf sich warten lassen. Auch wird es interessant, zu verfolgen, ob bestimmte Zwecke von einigen Behörden als gemeinnützig anerkannt, von Behörden anderer Bundesländer aber nicht als Förderung der Allgemeinheit angesehen werden. Konsequenz wäre in diesem Fall, dass die betroffene Körperschaft ihren Sitz in das Bundesland verlegenmüsste, in demihr Zweck anerkannt wird.

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags und Einführung eines neuen Freibetrags

Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf 2 100 EUR angehoben. Bis zu diesem Betrag entfälltauch die Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben. Fernerwurde ein neuer Freibetrag eingeführt, wonach Einnahmen aus sämtlichen nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei bleiben.Dieser neue Freibetrag kann allerdings nicht neben dem Übungsleiterfreibetrag geltend gemacht werden.

Der neue Freibetrag ersetzt die im Gesetzesentwurf vorgesehene Berücksichtigung einer „Zeitspende“ bei der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen. Nach dieser Regelung war eine Steuergutschrift von jährlich 300 EUR bei pflegerischen u. ä. Tätigkeiten von mindestens 20 Stunden monatlich vorgesehen. Diese Gutschrift wurde fiskalisch und wegen des Verwaltungsaufwands für nicht vertretbar gehalten.

Sonstige Änderungen im Gesetzgebungsverfahren

Die Haftung für den Zuwendungsempfängerwurde von 40 % auf 30 % des Spendenbetrags reduziert. Dies entspricht dem momentanen durchschnittlichen Steuersatz der natürlichen Personen.Warum dieser Prozentsatz allerdings auch bei der Körperschaftsteuer trotz eines Regelsteuersatzes von 15 % gelten soll, ist unklar. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Haftungssatz nun 15 % des Spendenbetrags.

Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport fördern oder kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen können Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen als Sonderausgabe abgezogen werden. Dies auch dann, wenn hiermit eine Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderte Einrichtung (z. B. verbilligte Eintritte) verbunden ist.

Anwendung der Neuregelungen

Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. 1. 2007. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Regelung zur umsatzsteuerlichen Durchschnittsbesteuerung (§ 23a UStG), die erst ab dem 1. 1. 2008 zur Anwendung gelangt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden. Dies bietet sich z. B. an, wenn ein Spendenrücktrag nach 2006 im Rahmen der Großspendenregelung erfolgen soll oder der Betrag von 20 450 EUR nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in 2007 geltend gemacht wird. Körperschaften, die bisher zwar gemeinnützig, aber nicht spendenbegünstigt waren, müssen sich nunmehr im Rahmen des noch im Einzelnen festzulegenden Antragsverfahrens um den Gemeinnützigkeitsstatus „bewerben“. Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht für Körperschaften, die von der Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke unmittelbar profitieren (z. B. Körperschaften mit den Zwecken „Förderung des demokratischen Staatswesens“ oder „Förderung des Ehrenamts“).

Fazit

Das Gesetz ist ein großer Schritt in die richtige Richtung. Das Spendenrecht wurde vereinfacht und systematisiert. Die Spendenbereitschaft wird steuerlich weiter gefördert. Als nächster Schritt sollten nunmehr die europarechtlichen Fragestellungen gelöst und einheitliche Richtlinien für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit außerhalb der Katalogzwecke geschaffen werden, um die bisherigen bundesweiten Unterschiede nicht noch weiter auszubauen. Des Weiteren sollten Regelungen geschaffen werden, wonach bei einzelnen altruistischen Vorhaben, die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage künstlich auf mehrere Stiftungen verteilt werden mussten, eine unkomplizierte Zusammenlegung der Stiftungen ermöglicht wird.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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