Übertragung Kinderfreibeträge u. ä. im Scheidungsfall

Während der Zusammenveranlagung beträgt der Kinderfreibetrag EUR 4.980 (2019) und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf EUR 2.640 (insgesamt also EUR 7.620). Diese Freibeträge kommen allerdings nur zur Anwendung, wenn ihr Ansatz steuerlich günstiger ist als die Summe des ausgezahlten Kindergeldes. Die Steuerersparnis durch den Ansatz muss also höher sein als EUR 2.448 (=die Jahressumme des Kindergeldes 2019). Dies ist bei einem Grenzsteuersatz von mindestens 32 % (EUR 2.448/EUR 7.620) der Fall.

Nach der Trennung steht der Kinderfreibetrag jedem Elternteil zur Hälfte zu. Grundsätzlich ist dieser Kinderfreibetrag auch nicht übertragbar. Ausnahmsweise darf der das Kind allein betreuende Elternteil allerdings den gesamten Freibetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (weniger als 75 %) nachkommt.

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ist dagegen auch bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht übertragbar. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und bei dem Elternteil, der den gesamten Freibetrag beanspruchen möchte, gemeldet ist.

Diese Übertragungsmöglichkeiten spielen allerdings nur dann eine Rolle, wenn die Freibeträge steuerlich günstiger sind als das Kindergeld. Hierbei wird unabhängig davon, an wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zugerechnet. Dies hängt damit zusammen, dass der Unterhaltsverpflichtete durch die Kindergeldzahlung an den anderen Elternteil von vornherein weniger Unterhalt zu zahlen hat, mittelbar ihm das Kindergeld also zugute kommt.

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Krischan TreydeKrischan Treyde (CV)
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht

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